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Das ist nicht einfach Ihr Wohnort – er ist in § 8 Stipendiengesetz speziell definiert. Spezialregeln können einen anderen stipendienrechtlichen Wohnsitz begründen. Einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung gleichgestellt sind mindestens 4 Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit; dazu zählen auch Führung eines Familienhaushalts, Militär-/Zivildienst und Arbeitslosigkeit. Das prüft die Fachstelle.
Nur für den Hinweis zur Gesuchsfrist.